Art. 12 32014R1144Information über die Auswahl der Einzellandprogramme
Die Kommission stellt dem Ausschuss nach Artikel 23 und somit den Mitgliedstaaten rechtzeitig Informationen zu allen vorgeschlagenen oder ausgewählten…
Art. 6 Abs. 4 32014R1144Arten von Maßnahmen
Mehrländerprogramme, zu denen das Weitere in Abschnitt 3 dieses Kapitels geregelt ist, können
Art. 9 Abs. 2 Buchst. c 32014R1144Maßnahmen auf Initiative der Kommission
die Kenntnis der Regeln der Union über die Ausarbeitung und Durchführung der Programme zu verbessern.
Art. 11 Abs. 2 32014R1144Auswahl der Einzellandprogramme
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der ausgewählten Einzellandprogramme, zu deren etwaigen Änderungen und zu den entsprechenden…
Art. 14 Abs. 7 32021D0764Die Kommission unterrichtet den Ausschuss regelmäßig über die Gesamtfortschritte bei der Durchführung des spezifischen Programms und legt ihm rechtzeitig die in…