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Die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen werden durchgeführt in Form von
Informations- und Absatzförderungsprogrammen (im Folgenden „Programme“) und
den Maßnahmen auf Initiative der Kommission gemäß Artikel 9.
Die Programme bestehen aus einem Paket kohärenter Maßnahmen und werden über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren ausgeführt.
Einzellandprogramme, zu denen das Weitere in Abschnitt 2 dieses Kapitels geregelt ist, können von einer oder mehreren der vorschlagenden Organisationen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a, c oder d, die alle aus demselben Mitgliedstaat stammen müssen, vorgelegt werden.
Mehrländerprogramme, zu denen das Weitere in Abschnitt 3 dieses Kapitels geregelt ist, können
von mindestens zwei vorschlagenden Organisationen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a, c oder d, die aus mindestens zwei Mitgliedstaaten stammen, vorgelegt werden, oder
von einem oder mehr Unionsverbänden gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b vorgelegt werden.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.