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Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt . Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Der Ausschuss tagt je nach dem zu erörternden Gegenstand in verschiedenen Zusammensetzungen gemäß Anhang II.
Wird auf den vorliegenden Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Wird auf den vorliegenden Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses das innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder es verlangt.
Gibt der Ausschuss zu den gemäß Artikel 6 Absatz 3 zu erlassenen Durchführungsrechtsakten keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
Die Kommission unterrichtet den Ausschuss regelmäßig über die Gesamtfortschritte bei der Durchführung des spezifischen Programms und legt ihm rechtzeitig die in Anhang III dieses Beschlusses genannten Informationen über alle Maßnahmen und Programmbereichen vor, die gemäß der Verordnung (EU) 2021/695 und deren externalisierter Teile vorgeschlagen oder gefördert werden, einschließlich detaillierter Informationen und Analysen zu den Statistiken über die einzelnen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen. KAPITEL III Übergangs- und Schlussbestimmungen
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Für die Zwecke der Umsetzung von Artikel 11 Absatz 5 dieser Verordnung wird die Kommission von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss…
Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.