Erwägungsgrund 8 32014R1229
Am 30. Oktober 2013 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde; darin zog diese den Schluss, dass auf der Grundlage der vorgelegten Daten zwischen der Einnahme einer Kombination aus rotem Spinat, grünem Spinat, roter Zichorie, grüner Zichorie, grünem Blatt-Mangold, rotem Blatt-Mangold, rotem Rispen-Mangold, gelbem Rispen-Mangold und weißem Rispen-Mangold und der angegebenen Wirkung kein kausaler Zusammenhang nachgewiesen wurde. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden.