Erwägungsgrund 3 32014R1297
In den Giftinformationszentren mehrerer Mitgliedstaaten wurde eine beträchtliche Zahl schwerer Fälle von Vergiftungen und Augenverletzungen bei Kindern durch flüssige, für den Verbraucher bestimmte Waschmittel in auflösbaren Verpackungen für den eimaligen Gebrauch gemeldet, wobei die Unfallrate im Vergleich zu für den Verbraucher bestimmten Waschmitteln in anderen Verpackungssystemen höher ausfällt.