Erwägungsgrund 1 32014R1307
In den Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG ist festgelegt, dass Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe nur dann auf die festgesetzten Ziele angerechnet werden und Wirtschaftsteilnehmer nur dann eine staatliche Förderung erhalten dürfen, wenn sie die in diesen Richtlinien festgelegten Nachhaltigkeitskriterien erfüllen. Im Rahmen dieses Systems können Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe nur dann auf die Ziele angerechnet werden oder eine staatliche Förderung erhalten, wenn sie nicht aus Rohstoffen hergestellt werden, die auf Flächen gewonnen werden, die im Januar 2008 oder danach Grünland mit großer biologischer Vielfalt waren, es sei denn, es wird im Fall von künstlich geschaffenem Grünland mit großer biologischer Vielfalt nachgewiesen, dass die Ernte des Rohstoffs zur Erhaltung des Grünlandstatus erforderlich ist.