Erwägungsgrund 3 32014R1307
Grünland mit großer biologischer Vielfalt variiert je nach Klimazone und kann u. a. Heiden, Weiden, Wiesen, Savannen, Steppen, Buschland, Tundra und Prärien einschließen. Diese Flächen entwickeln beispielsweise in Bezug auf den Überschirmungsgrad und die Intensität der Beweidung und der Mahd unterschiedliche Eigenschaften. Für die Zwecke des Artikels 7b Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 98/70/EG und des Artikels 17 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2009/28/EG ist es daher angebracht, eine weit gefasste Definition des Begriffs „Grünland“ zu verwenden.