Verordnung (EU) Nr. 1307/2014 der Kommission vom 8. Dezember 2014 zur Festlegung der Kriterien und geografischen Verbreitungsgebiete zur Bestimmung von Grünland mit großer biologischer Vielfalt für die Zwecke des Artikels 7b Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und des Artikels 17 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen
In den Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG wird zwischen natürlichem und künstlich geschaffenem Grünland mit großer biologischer Vielfalt unterschieden, und beide Begriffe werden definiert. Daher ist es angezeigt, operative Kriterien in diese Begriffsbestimmungen aufzunehmen. Für die Zwecke dieser Verordnung ist es sinnvoll, degradiertes Grünland als hinsichtlich der biologischen Vielfalt verarmt zu betrachten.
Erwägungsgrund 4 32014R1307
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