Erwägungsgrund 2 32014R1323
Am 12. Dezember 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/901/GASP zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP erlassen, um zu verhindern, dass Flugturbinenkraftstoffe und Additive mit oder ohne Ursprung in der Union an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien verkauft, geliefert, weitergegeben oder ausgeführt werden.