Erwägungsgrund 5 32014R1323
Es ist erforderlich die Anspruchsverzichtsklausel in der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 entsprechend dem Wortlaut der Leitlinien zur Umsetzung und Evaluierung restriktiver Maßnahmen (Sanktionen) im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der EU zu ändern.