Art. 10 32014R1352
Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen“ die Umgehung der Maßnahmen nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 bezweckt oder bewirkt wird.
Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen“ die Umgehung der Maßnahmen nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 bezweckt oder bewirkt wird.