Erwägungsgrund 5 32014R1352
In Anbetracht der von der Situation in Jemen ausgehenden spezifischen Bedrohung für den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit in der Region und zur Wahrung der Übereinstimmung mit dem Verfahren zur Änderung und Überprüfung des Anhangs des Beschlusses 2014/932/GASP sollte die Befugnis zur Änderung der Listen in Anhang I dieser Verordnung vom Rat ausgeübt werden.