Erwägungsgrund 4 32014R1333
Sofern nationale Zentralbanken (NZBen) beschließen, die aufgrund dieser Verordnung erforderliche Datenerhebung nicht vorzunehmen, sollte die betreffende NZB die EZB hierüber in Kenntnis setzen; in diesem Fall übernimmt die EZB die Aufgabe, die Daten unmittelbar von den Berichtspflichtigen zu erheben.