Art. 17 32014R0208
Diese Verordnung gilt
a)
im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums,
b)
an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehen,
c)
für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
d)
für nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Person, Einrichtung oder Organisation innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
e)
für juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.