Erwägungsgrund 41 32014R0223
Ein Vorschuss zu Beginn des operationellen Programms sollte dafür sorgen, dass der Mitgliedstaat ab der Annahme des operationellen Programms über die erforderlichen Mittel verfügt, um die Empfängereinrichtungen bei der Umsetzung der Vorhaben zu unterstützen. Der Vorschuss sollte ausschließlich diesem Zweck dienen und damit die Empfängereinrichtungen ausreichende Mittel erhalten, um ein ausgewähltes Vorhaben zu starten.