Erwägungsgrund 6 32014R0249
Die Einfuhr von atlantischem Großaugenthun mit Ursprung in Äquatorialguinea, Bolivien, Georgien, Kambodscha und Sierra Leone in die Union wurde im Jahr 2004 mit der Verordnung (EG) Nr. 827/2004 des Rates verboten.
Die Einfuhr von atlantischem Großaugenthun mit Ursprung in Äquatorialguinea, Bolivien, Georgien, Kambodscha und Sierra Leone in die Union wurde im Jahr 2004 mit der Verordnung (EG) Nr. 827/2004 des Rates verboten.