Erwägungsgrund 8 32014R0249
Infolgedessen wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 919/2005 des Rates die Verordnung (EG) Nr. 827/2004 dahingehend geändert, dass das Verbot für Einfuhren von atlantischem Großaugenthun und Erzeugnissen aus atlantischem Großaugenthun aus Äquatorialguinea, Kambodscha und Sierra Leone in die Union aufgehoben wurde. Infolge dieser Änderung sind durch die Verordnung (EG) Nr. 827/2004 somit nur noch derartige Einfuhren aus Bolivien und Georgien verboten.