Art. 1e 32014D0512
Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar mit den in Anhang VIII aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder mit in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Eigentumsrechte zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar bei einer in Anhang VIII aufgeführten Organisation liegen, Transaktionen zu tätigen.
Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Transaktionen
die für die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten oder von Partnerländern in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind,
von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die in Russland ansässig sind und dies bereits vor dem 24. Februar 2022 waren ,
die erforderlich sind für die Ausfuhr, den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Beförderung von pharmazeutischen, medizinischen oder landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemitteln, deren Einfuhr, Kauf und Verbringung nach dem vorliegenden Beschluss und der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gestattet ist,
die zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem Mitgliedstaat oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem Mitgliedstaat unbedingt erforderlich sind, sofern diese Transaktionen den Zielen des vorliegenden Beschlusses und des Beschlusses 2014/145/GASP sowie der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 nicht zuwiderlaufen,
die für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen einschließlich medizinischer Hilfsgüter, Nahrungsmittel, humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen erforderlich sind,
die für die Entgegennahme von Zahlungen erforderlich sind, die von den in Anhang VIII genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund von Verträgen und Verpflichtungen geschuldet werden, die vor dem 24. April 2026 ausgeführt wurden,
die für die Umsetzung von Genehmigungen erforderlich sind, die von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 6b Absatz 5j der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 erteilt wurden ,
die für die Programme der Mitgliedstaaten für historische Verantwortung oder für die Unterstützung ethnischer Minderheiten der Mitgliedstaaten in Russland erforderlich sind ,
die für die Bezahlung angemessener Honorare oder die Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung juristischer Dienstleistungen unbedingt erforderlich sind,
die für den Bedarf staatlich finanzierter zwischengeschalteter Organisationen für die auswärtige Kulturpolitik der Mitgliedstaaten in Russland erforderlich sind.
Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen Transaktionen genehmigen, die für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich sind.
Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Ausführung von Transaktionen mit der in Anhang XVIII aufgeführten Bank Zenit genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Ausführung dieser Transaktionen erforderlich ist für
die Bezahlung von Gütern des KN-Codes 340290 ,
die Erfüllung von Verträgen, die vor dem 1. Januar 2025 geschlossen wurden, bis zum 1. Januar 2028 oder bis zu ihrem Ablaufdatum, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.
Dieses Verbot gemäß Absatz 1 gilt für jede in Anhang VIII aufgeführte juristische Person, Organisation oder Einrichtung ab dem in jenem Anhang für sie angegebenen Zeitpunkt. Das Verbot gilt ab demselben Zeitpunkt für alle in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der in Anhang VIII aufgeführten Einrichtungen gehalten werden.
Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen Transaktionen genehmigen, die unbedingt erforderlich sind, um Gelder abzuheben oder Konten zu schließen, die sich im Eigentum eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz oder im Eigentum einer natürlichen Person mit einem befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in einem Mitgliedstaat, einem dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Land oder der Schweiz befinden oder die von ihnen gehalten werden, und zwar bei in Anhang VIII aufgeführten, am oder nach dem 24. Juli 2026 in diesen Anhang aufgenommenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, nachdem sie festgestellt haben, dass Jede Genehmigung nach dem vorliegenden Absatz wird für eine Höchstdauer von drei Monaten erteilt.Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach dem vorliegenden Absatz erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
die Transaktion erforderlich ist, damit die fragliche natürliche Person Geschäfte, Verträge oder andere Vereinbarungen mit einer in Anhang VIII aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung kündigen kann,
die Zulassung wird spätestens drei Monate nach dem in Anhang VIII für die einschlägige darin aufgeführte juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen angegebenen Geltungsbeginn beantragt wird,
die Gelder an ein nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründetes oder eingetragenes Finanz- oder Kreditinstitut oder an ein nach dem Recht eines Drittlandes gegründetes Finanz- oder Kreditinstitut, das sich im Eigentum oder unter der Kontrolle eines nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen Finanz- oder Kreditinstituts befindet, überwiesen werden.