Erwägungsgrund 1 32014R0031
In der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 wurden die Tiergesundheitsanforderungen, die bei der Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken erfüllt werden müssen, sowie die Vorschriften für die Kontrollen derartiger Verbringungen festgelegt. Die Verordnung gilt für Heimtiere der in ihrem Anhang I genannten Arten, die zwischen Mitgliedstaaten oder aus Drittländern verbracht werden. Hunde, Katzen und Frettchen sind in Teil A bzw. in Teil B des genannten Anhangs aufgeführt. Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 gilt seit dem 3. Juli 2004.