Erwägungsgrund 7 32014R0031
Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 388/2010 wurden überprüft und in die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 aufgenommen. Die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 gilt ab dem 29. Dezember 2014. Die Verordnung (EU) Nr. 388/2010 wird daher ab dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 gegenstandslos und sollte mit Wirkung von diesem Tag aufgehoben werden.