Erwägungsgrund 4 32014R0031
Darüber hinaus ist in der Entscheidung 2004/539/EG der Kommission vom 1. Juli 2004 mit Übergangsmaßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 genannten Arten in ihr Hoheitsgebiet bis 1. Oktober 2004 nach den vor dem 3. Juli 2004 geltenden einzelstaatlichen Vorschriften erlauben.