Erwägungsgrund 11 32014R0312
Die nationalen Regulierungsbehörden und die Fernleitungsnetzbetreiber sollten den bewährten Praktiken und Bemühungen zur Harmonisierung der Prozesse für die Durchführung dieser Verordnung Rechnung tragen. Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sollten die Agentur und die nationalen Regulierungsbehörden dafür sorgen, dass die Bilanzierungsregeln im gesamten Gebiet der Union so effektiv wie möglich umgesetzt werden.