Erwägungsgrund 8 32014R0312
Diese Verordnung wurde auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 erlassen, die sie ergänzt und dessen Bestandteil sie ist. Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 715/2009 in anderen Rechtsakten gelten als Verweise auch auf die vorliegende Verordnung. Diese Verordnung gilt für nicht ausgenommene Kapazitäten größerer neuer Infrastrukturen, für die eine Ausnahme von Artikel 32 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder vom früheren Artikel 18 der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates gewährt wurde, sofern die Anwendung dieser Verordnung einer solchen Ausnahme nicht entgegenwirkt. Diese Verordnung gilt unter Berücksichtigung der Besonderheit von Verbindungsleitungen.