Erwägungsgrund 6 32014R0312
Damit die Netznutzer ihre Bilanzierungsportfolios ausgeglichen halten können, enthält diese Verordnung auch Mindestanforderungen an die Bereitstellung von Informationen für die Umsetzung eines marktbasierten Bilanzierungssystems. Daher sollen die im Rahmen dieser Verordnung vorgesehenen Informationsflüsse das Tagesbilanzierungssystem fördern und eine Reihe von Informationen abbilden, die den Netznutzer beim kosteneffizienten Umgang mit seinen Chancen und Risiken unterstützen.