Erwägungsgrund 7 32014R0312
Über den Schutz sensibler Geschäftsinformationen hinaus sollten die Fernleitungsnetzbetreiber im Rahmen dieser Verordnung die Vertraulichkeit der ihnen zur Anwendung dieser Verordnung übermittelten Informationen und Daten wahren und diese Informationen und Daten oder Teile davon nicht gegenüber Dritten offen legen, es sei denn, sie sind gesetzlich dazu verpflichtet und nur in dem gesetzlich geforderten Umfang.