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Nicht förderfähig im Rahmen des EMFF sind folgende Vorhaben: TITEL III FINANZRAHMEN
Vorhaben, die die Fangkapazität eines Schiffes erhöhen, oder Ausrüstungen, die die Fähigkeit eines Schiffes zum Aufspüren von Fischen verbessern;
der Bau neuer Fischereifahrzeuge oder die Einfuhr von Fischereifahrzeugen;
die vorübergehende oder dauerhafte Einstellung von Fangtätigkeiten, es sei denn, diese Verordnung sieht anderes vor;
Versuchsfischerei;
die Übertragung von Eigentum an einem Unternehmen;
direkte Besatzmaßnahmen, es sei denn, ein Unionsrechtsakt sieht solchen Besatz ausdrücklich als Erhaltungsmaßnahme vor oder es handelt sich um Versuchsbesatzmaßnahmen.
Vorhaben, die die Fangkapazität eines Fischereifahrzeugs erhöhen, sofern in Artikel 19 nichts anderes vorgesehen ist;
Folgende Maßnahmen sind nicht förderfähig: Abweichend von Unterabsatz 1 können die in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen in einer Notlage als förderfähig…
Mit der Fazilität werden keine Tätigkeiten unterstützt, die gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1056 ausgeschlossen sind.
Nicht förderfähig ist bzw. sind: Abweichend von Unterabsatz 1 können die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Maßnahmen in einer Notlage als förderfähig…
Die Unterstützung nach diesem Artikel darf ausschließlich unter den folgenden Voraussetzungen gewährt werden:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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