Erwägungsgrund 12 32014R0508
Der Unionshaushalt sollte die Ausgaben im Rahmen der GFP und der IMP entweder direkt oder in geteilter Mittelverwaltung mit den Mitgliedstaaten aus einem einzigen Fonds, dem EMFF, finanzieren. Eine geteilte Mittelverwaltung mit den Mitgliedstaaten sollte nicht nur für Maßnahmen zur Unterstützung von Fischerei, Aquakultur und von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung einsetzbar sein, sondern auch für Verarbeitung und Vermarktung, Ausgleichszahlungen für Gebiete in äußerster Randlage, Kontroll- und Datenerhebungstätigkeiten sowie die IMP. Die direkte Verwaltung sollte für wissenschaftliche Gutachten, spezifische Durchsetzungs- und Überwachungsmaßnahmen, freiwillige Beiträge an Regionale Fischereiorganisationen, Beiräte, Marktuntersuchung, Vorhaben für die Umsetzung der IMP und Kommunikationstätigkeiten gelten. Die Art der aus dem EMFF finanzierbaren Vorhaben sollte präzisiert werden.