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Vorbehaltlich des Artikels 29 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Genehmigung des operationellen Programms.
Zum Zwecke des Erlasses der Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 1 prüft die Kommission, ob die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii genannten Maßnahmen geeignet sind, die festgestellten Überkapazitäten tatsächlich abzubauen.
Sofern die Anmerkungen der Kommission gemäß Absatz 2 angemessen berücksichtigt wurden, genehmigt die Kommission jedes operationelle Programm mittels eines…
Vor der Genehmigung eines operationellen Programms hat die Landesstelle insbesondere mit Kontrollen nach Abschnitt 6 die Einhaltung der…
Unbeschadet des Artikels 30 Absätze 5, 6 und 7 erlässt die Kommission mit einem Durchführungsrechtsakt einen Beschluss zur Genehmigung aller unter diesen…
Die Kommission muss die operationellen Programme der Mitgliedstaaten und nationalen Arbeitspläne sowie jegliche Änderungen dieser Programme und Pläne gemäß…
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Genehmigung von Änderungen an einem operationellen Programm.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.