Erwägungsgrund 94 32014R0508
Um einen reibungslosen Übergang von der mit der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 eingeführten Regelung auf die Regelung der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV für die Festlegung von Übergangsbestimmungen übertragen werden.