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Eine Unterstützung aus dem EMFF kann auf Initiative der Kommission bis zu einem Höchstbetrag von 1,1 % dieses Fonds für folgende Maßnahmen gewährt werden: TITEL VII DURCHFÜHRUNG VON MASSNAHMEN IN GETEILTER MITTELVERWALTUNG KAPITEL I Allgemeine Bestimmungen
die in Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. (EU) Nr. 1303/2013 aufgeführten Maßnahmen der technischen Hilfe;
die Vorbereitung, Begleitung und Bewertung nachhaltiger Fischereiabkommen und die Mitwirkung der Union in regionalen Fischereiorganisationen; zu den betreffenden Maßnahmen zählen Studien, Sitzungen, Einbeziehung von Experten, Ausgaben für Zeitbedienstete, Informationstätigkeiten sowie sonstige administrative Ausgaben oder Ausgaben für wissenschaftliche oder technische Hilfe durch die Kommission;
die Einrichtung eines europäischen FLAG-Netzes mit dem Ziel des Kapazitätsaufbaus, der Verbreitung von Informationen, des Austauschs von Erfahrungen und bewährten Verfahren und der Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen den FLAG. Dieses Netz arbeitet mit den vom EFRE, ESF und ELER geschaffenen Vernetzungsstellen und Stellen für technische Hilfe hinsichtlich ihrer Tätigkeiten der lokalen Entwicklung und transnationalen Kooperation zusammen.
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