Erwägungsgrund 91 32014R0508
Die Verantwortung für die Begleitung der Durchführung eines operationellen Programms sollte sowohl von der Verwaltungsbehörde als auch von dem zu diesem Zweck eingesetzten Begleitausschuss getragen werden. Zu diesem Zweck sind die jeweiligen Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörde und des Begleitausschusses aufzuführen. Die Begleitung eines operationellen Programms sollte die Erstellung eines jährlichen Durchführungsberichts umfassen, der der Kommission übermittelt werden sollte.