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Auf Initiative und/oder im Namen der Kommission können aus diesem Instrument jährlich bis zu 800 000 EUR für die technische Hilfe im Rahmen des Fonds gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 verwendet werden.
Auf Initiative eines Mitgliedstaats können aus dem Instrument technischen Hilfsmaßnahmen gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 finanziert werden. Der für technische Hilfe bestimmte Betrag darf im Zeitraum 2014-2020 5 % des dem jeweiligen Mitgliedstaat insgesamt zugewiesenen Betrags zuzüglich 200 000 EUR nicht übersteigen.
Auf Initiative eines Mitgliedstaats können aus dem Instrument Maßnahmen der technischen Hilfe gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 513/2014 finanziert…
Auf Initiative eines Mitgliedstaats können aus dem Fonds gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 technische Hilfsmaßnahmen finanziert werden. Der für…
Gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2021/1060 können aus dem Fonds Maßnahmen der technischen Hilfe auf Initiative oder im Auftrag der Kommission gefördert und…
der Betrag der Fondsmittel, die für technische Hilfe zugewiesen werden, ist auf folgende Sätze beschränkt:
Gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2021/1060 können aus dem Instrument Maßnahmen der technischen Hilfe auf Initiative oder im Auftrag der Kommission gefördert…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.