Erwägungsgrund 22 32021R1148
Wenn insbesondere nach einer Schengen-Evaluierung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates Schwachstellen oder Risiken festgestellt werden, sollten die betroffenen Mitgliedstaaten darüber hinaus im Geiste der Solidarität und der geteilten Verantwortung für den Schutz der Außengrenzen angemessen auf die Lage reagieren, indem sie die Mittel aus ihren Programmen einsetzen, um gemäß der genannten Verordnung angenommene Empfehlungen im Anschluss an die von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache im Einklang mit der Verordnung (EU) 2019/1896 durchgeführten Schwachstellenbeurteilungen umzusetzen.