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Die Mitgliedstaaten sollten ermächtigt werden, das Verzeichnis der förderfähigen Fischereierzeugnisse und deren Mengen sowie die entsprechenden Ausgleichsbeträge im Rahmen der für jeden Mitgliedstaat vorgesehenen Gesamtmittelausstattung unterschiedlich festzulegen. Sie sollten auch ermächtigt sein, ihre Ausgleichspläne anzupassen, wenn dies aufgrund veränderter Bedingungen gerechtfertigt ist.
Angesichts der unterschiedlichen Marktbedingungen in den Gebieten in äußerster Randlage sowie der Schwankungen bei den Fängen und Beständen und der…
Jeder betroffene Mitgliedstaat legt für die in Absatz 1 genannten Gebiete das Verzeichnis der für einen Ausgleich in Betracht kommenden Fischerei- und…
Die Mitgliedstaaten sollten auf der Grundlage ihrer Bewertungen des Gleichgewichts zwischen der Fangkapazität ihrer Flotten und den ihnen zur Verfügung…
Es ist Aufgabe des Rates, Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten, gegebenenfalls einschließlich bestimmter funktional damit verbundener…
Es ist Aufgabe des Rates, Maßnahmen zur Festlegung und Zuteilung der Fangmöglichkeiten, gegebenenfalls einschließlich bestimmter damit operativ verbundener…
Es ist Aufgabe des Rates, Maßnahmen zur Festlegung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten, gegebenenfalls einschließlich bestimmter damit funktional verbundener…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.