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Die Mitgliedstaaten sollten den Ausgleichsbetrag so festsetzen, dass die Mehrkosten, die aus den besonderen Merkmalen der Gebiete in äußerster Randlage entstehen, in angemessener Weise ausgeglichen werden können. Um einen Überausgleich zu vermeiden, sollte die Höhe dieses Betrags im Verhältnis zu den auszugleichenden Mehrkosten stehen Zu diesem Zweck sollten auch andere Formen öffentlicher Interventionen mit Wirkung auf die Mehrkosten berücksichtigt werden.
Den Zielen Interessenausgleich zwischen den verschiedenen beteiligten Mitgliedstaaten und Vermeidung einer unfairen Bevorzugung oder Benachteiligung der…
Im Einzelfall kann von der Festsetzung eines Ausgleichsbetrages ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung…
Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) besondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden)…
Angesichts der unterschiedlichen Marktbedingungen in den Gebieten in äußerster Randlage sowie der Schwankungen bei den Fängen und Beständen und der…
Um das Ziel, die Preise in den Regionen in äußerster Randlage zu senken und dabei die durch die äußerste Randlage bedingten Mehrkosten zu verringern, wirksam zu…
jede sonstige Form von öffentlicher Intervention, die sich auf die Höhe der Mehrkosten auswirkt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.