Erwägungsgrund 70 32014R0508
Die Unterstützung für die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 im Hinblick auf Ausgaben in Zusammenhang mit der Durchführung der Kontrollregelung der Union sollte im Rahmen des EMFF auch angesichts des Prinzips eines einzigen Fonds aufgestockt werden.