Erwägungsgrund 35 32021R1139
Der Beihilfehöchstsatz sollte 50 % der gesamten förderfähigen Ausgaben betragen und es sollte möglich sein, in bestimmten Fällen abweichende Sätze festzulegen.
Der Beihilfehöchstsatz sollte 50 % der gesamten förderfähigen Ausgaben betragen und es sollte möglich sein, in bestimmten Fällen abweichende Sätze festzulegen.