Erwägungsgrund 205 32013R1308
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden verschiedene Maßnahmen nach Sektor innerhalb einer vertretbaren Zeitspanne nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung aufgehoben. Nach Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sollten die einschlägigen Bestimmungen bis zum Ende der betreffenden Regelungen weiterhin gelten.