Erwägungsgrund 44 32014R0510
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung hinsichtlich der Einfuhren sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich folgender Maßnahmen übertragen werden: Bestimmung der landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, bei deren Einfuhr ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben wird, um etwaige nachteilige Auswirkungen auf den Unionsmarkt zu vermeiden oder zu bekämpfen, Anwendung dieser zusätzlichen Einfuhrzölle hinsichtlich der Fristen zum Nachweis des Einfuhrpreises, Vorlage von Belegen und Festlegung der Höhe der zusätzlichen Einfuhrzölle, Festsetzung der repräsentativen Preise und Auslösungsvolumina für die Zwecke der zusätzlichen Einfuhrzölle, Format und Inhalt der Einfuhrlizenzen für Eieralbumin und Milchalbumin, Beantragung sowie Erteilung und Verwendung dieser Einfuhrlizenzen, ihre Gültigkeitsdauer, Verfahren zur Stellung von Sicherheiten bezüglich dieser Lizenzen und ihre Höhe, Nachweise, dass die Anforderungen zur Verwendung der Einfuhrlizenzen eingehalten worden sind, Toleranzgrenze in Bezug auf die Einhaltung der Verpflichtung, die in der Einfuhrlizenz angegebene Menge einzuführen Ausstellung von Ersatzlizenzen und Zweitschriften von Einfuhrlizenzen, Behandlung der Einfuhrlizenzen durch die Mitgliedstaaten sowie für die Verwaltung des Systems der Einfuhrlizenzen für Eieralbumin und Milchalbumin erforderlicher Informationsaustausch einschließlich der Verfahren für die besondere Amtshilfe zwischen Mitgliedstaaten, der Berechnung der Einfuhrzölle und der Festlegung der Höhe der Einfuhrzölle für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse im Rahmen internationaler Übereinkünfte,