Erwägungsgrund 25 32014R0510
Die Ausfuhrerstattungssätze für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die als Nicht-Anhang-I-Waren ausgeführt werden, sollten gemäß den gleichen Regeln und praktischen Regelungen und nach demselben Verfahren wie die Ausfuhrerstattungssätze für die in unverändertem Zustand ausgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse festgesetzt werden, in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates.