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In Anbetracht des engen Zusammenhangs zwischen den Nicht-Anhang-I-Waren und den zur Herstellung dieser Nicht-Anhang-I-Waren verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnissen einerseits, und der Unterschiede zwischen diesen Waren und Erzeugnissen andererseits ist es erforderlich, die Möglichkeit einer Anwendung der in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegten horizontalen Vorschriften für Ausfuhrerstattungen auf Nicht-Anhang-I-Waren vorzusehen.
Die in Artikel 199 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegten horizontalen Vorschriften für Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse…
die Anwendung der nach Artikel 203 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erlassenen horizontalen Bestimmungen zu Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche…
Anwendung der nach Artikel 202 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erlassenen horizontalen Vorschriften zu Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse…
Werden Nicht-Anhang-I-Waren ausgeführt, so werden für die zur Herstellung dieser Nicht-Anhang-I-Waren verwendeten und in Artikel 196 Absatz 1 Buchstabe a…
In Anbetracht des engen Zusammenhangs zwischen den Nicht-Anhang-I-Waren und den zur Herstellung dieser Nicht-Anhang-I-Waren verwendeten landwirtschaftlichen…
Die Ausfuhrerstattungssätze für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die als Nicht-Anhang-I-Waren ausgeführt werden, sollten gemäß den gleichen Regeln und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.