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Damit den spezifischen Herstellungsprozessen und handelsbezogenen Anforderungen im Falle von Nicht-Anhang-I-Waren, die bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse enthalten, Rechnung getragen wird, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich folgender Aspekte zu erlassen: Vorschriften zu den Eigenschaften der auszuführenden Nicht-Anhang-I-Waren und der zu deren Herstellung verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, Vorschriften zur Bestimmung der Ausfuhrerstattungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die nach der Verarbeitung in Nicht-Anhang-I-Waren ausgeführt werden, Vorschriften über den Nachweis der Zusammensetzung der ausgeführten Nicht-Anhang-I-Waren, Vorschriften, die eine Erklärung über die Verwendung bestimmter eingeführter landwirtschaftlicher Erzeugnisse verlangen, Vorschriften über die Gleichstellung landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Grunderzeugnissen sowie über die Bestimmung der jeweiligen Referenzmenge der einzelnen Grunderzeugnisse und die Anwendung horizontaler Bestimmungen zu Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse auf Nicht-Anhang-I-Waren.
Vorschriften zu den Eigenschaften der auszuführenden Nicht-Anhang-I-Waren und der zu deren Herstellung verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse;
Werden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Maßnahmen betreffend die Ausfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen erlassen und ist davon auszugehen, dass…
Zur Umsetzung der internationalen Übereinkünfte, die eine Herabsetzung oder das schrittweise Auslaufen der Einfuhrzölle auf landwirtschaftliche…
Um die Anwendung der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erlassenen horizontalen Bestimmungen auf Einfuhrlizenzen und Zollkontingente für…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung hinsichtlich Ausfuhren sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse…
In Anbetracht des engen Zusammenhangs zwischen den Nicht-Anhang-I-Waren und den zur Herstellung dieser Nicht-Anhang-I-Waren verwendeten landwirtschaftlichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.