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Werden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Maßnahmen betreffend die Ausfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen erlassen und ist davon auszugehen, dass die Ausfuhr von Nicht-Anhang-I-Waren mit einem hohen Anteil des betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisses die Verwirklichung der Ziele dieser Maßnahmen behindern wird, so sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Festlegung äquivalenter Maßnahmen zu erlassen, die unter Einhaltung aller Verpflichtungen aus internationalen Übereinkünften bei der Ausfuhr der betreffenden Nicht-Anhang-I-Waren getroffen werden.
Werden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Maßnahmen betreffend die Ausfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen aus Anhang III in Form von Abschöpfungen…
Damit den spezifischen Herstellungsprozessen und handelsbezogenen Anforderungen im Falle von Nicht-Anhang-I-Waren, die bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse…
Um die Anwendung der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erlassenen horizontalen Bestimmungen auf Einfuhrlizenzen und Zollkontingente für…
Zur Umsetzung der internationalen Übereinkünfte, die eine Herabsetzung oder das schrittweise Auslaufen der Einfuhrzölle auf landwirtschaftliche…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung hinsichtlich Ausfuhren sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse…
In Anbetracht des engen Zusammenhangs zwischen den Nicht-Anhang-I-Waren und den zur Herstellung dieser Nicht-Anhang-I-Waren verwendeten landwirtschaftlichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.