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Um die Anwendung der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erlassenen horizontalen Bestimmungen auf Einfuhrlizenzen und Zollkontingente für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse und auf Ausfuhrerstattungen und Erstattungsbescheinigungen für Nicht-Anhang-I-Waren sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich Vorschriften zur erforderlichen Anpassung der gemäß der genannten Verordnung erlassenen horizontalen Bestimmungen zu Sicherheiten, Kontrollen, Überprüfungen, Prüfungen und Sanktionen zu erlassen.
Anwendung der nach Artikel 202 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erlassenen horizontalen Vorschriften zu Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse…
Werden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Maßnahmen betreffend die Ausfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen erlassen und ist davon auszugehen, dass…
Damit den spezifischen Herstellungsprozessen und handelsbezogenen Anforderungen im Falle von Nicht-Anhang-I-Waren, die bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse…
In Anbetracht des engen Zusammenhangs zwischen den Nicht-Anhang-I-Waren und den zur Herstellung dieser Nicht-Anhang-I-Waren verwendeten landwirtschaftlichen…
In Anbetracht des engen Zusammenhangs zwischen den Nicht-Anhang-I-Waren und den zur Herstellung dieser Nicht-Anhang-I-Waren verwendeten landwirtschaftlichen…
Zur Ergänzung der Vorschriften über die Überführung von Waren in ein Zollverfahren und zur Gewährleistung einer Gleichbehandlung der Beteiligten, sollte der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.