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Die Kommission kann die Zahlung des Jahressaldos vollständig oder teilweise aussetzen, wenn
das wirksame Funktionieren des Verwaltungs- und Kontrollsystems für das nationale Programm durch einen schwerwiegenden Mangel beeinträchtigt wird, der den Unionsbeitrag für das nationale Programm gefährdet, und keine Abhilfemaßnahmen getroffen wurden;
die Ausgaben im Jahresabschluss mit einer Unregelmäßigkeit im Zusammenhang stehen, die erhebliche finanzielle Auswirkungen hat und nicht behoben wurde, oder
der Mitgliedstaat es versäumt hat, die erforderlichen Schritte zur Bereinigung einer Situation zu unternehmen, die zu einer Zahlungsunterbrechung gemäß Artikel 41 geführt hat.
Die Kommission kann über die Aussetzung der Zahlung eines gesamten Jahressaldos oder eines Teils davon entscheiden, nachdem sie dem betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.
Die Kommission hebt die Aussetzung der Zahlung eines gesamten Jahressaldos oder eines Teils davon auf, wenn der betreffende Mitgliedstaat die für die Aufhebung der Aussetzung erforderlichen Maßnahmen getroffen hat.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.