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Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen beschließen, um ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Verwaltungs- und Kontrollsystems und die Qualität der Durchführung ihrer nationalen Programme zu gewährleisten. Zu diesem Zweck ist es notwendig, allgemeine Grundsätze und die erforderlichen Funktionen für diese Systeme festzulegen.
Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass ihre Verwaltungs- und Kontrollsysteme gut strukturiert sind und…
Jeder Mitgliedstaat richtet für die Durchführung seines nationalen Programms Verwaltungs- und Kontrollsysteme ein, die Folgendes vorsehen:
Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten bezüglich der Verwaltungs- und Kontrollsysteme sowie der Prävention, Aufdeckung und Korrektur von Unregelmäßigkeiten und…
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihre Verwaltungs- und Kontrollsysteme für die nationalen Programme mit dieser Verordnung im Einklang stehen und dass…
Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Vorkehrungen treffen, um eine ordnungsgemäße Struktur und Funktion ihrer Verwaltungs- und Kontrollsysteme zu…
Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften, die Angemessenheit und Wirksamkeit ihrer nach den Absätzen 1 bis 4 geschaffenen Systeme,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.