Erwägungsgrund 24 32014R0514
Nur von den Mitgliedstaaten benannte zuständige Behörden bieten eine angemessene Gewähr dafür, dass die erforderlichen Kontrollen durchgeführt werden, bevor den Begünstigten Unterstützung aus Mitteln der Union gewährt wird. Daher sollte ausdrücklich festgelegt werden, dass ausschließlich von benannten zuständigen Behörden getätigte Ausgaben aus dem Unionshaushalt erstattet werden können.