Erwägungsgrund 1 32014R0609
Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates ist mehrfach in wesentlichen Punkten geändert worden. Es empfiehlt sich daher aus Gründen der Klarheit, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung vorzunehmen.