Erwägungsgrund 5 32014R0633
Um daher sicherzustellen, dass die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und der Richtlinie 89/662/EWG eingehalten werden, ist es erforderlich, die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Bezug auf den Transport von nicht enthäutetem, frei lebendem Großwild und den Handel damit um eine Bescheinigung der Einhaltung der EU-Bestimmungen am Ursprungsort zu ergänzen. Um einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, sollte ein alternativer Ansatz auf der Grundlage einer Bescheinigung einer kundigen Person erlaubt sein, wenn sich der Wildverarbeitungsbetrieb, der in der Nähe des Jagdgebiets liegt, in einem anderen Mitgliedstaat befindet.