Erwägungsgrund 7 32014R0633
In Anhang I Abschnitt IV Kapitel VIII der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 sind besondere Anforderungen an die amtlichen Kontrollen von Fleisch von frei lebendem Wild festgelegt. Den Bestimmungen des genannten Kapitels gemäß muss der amtliche Tierarzt des Wildverarbeitungsbetriebs im Rahmen der Fleischuntersuchung die Bescheinigung oder die Informationen berücksichtigen, die die an der Jagd des Tieres beteiligte kundige Person im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 beigegeben hat. In Fällen, in denen nicht enthäutetes, frei lebendes Großwild von einem Jagdort in einem anderen Mitgliedstaat antransportiert wird, sollte der amtliche Tierarzt ebenfalls kontrollieren, dass der Sendung die einschlägige Bescheinigung beiliegt, und die in dieser Bescheinigung enthaltenen Informationen berücksichtigten.